Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht fähig ist, seine zuletzt ausgeübte oder eine ähnlich geartete Beschäftigung auszuüben. Unbeachtlich dagegen ist, ob der Versicherte noch in der Lage ist, eine sonstige Tätigkeit (z. B. Verweisungsberufe) zu verrichten.
Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn sich der Arbeitnehmer im Krankenhaus oder zur medizinischen Rehabilitation befindet.
Detailfragen zur Arbeitsunfähigkeit sind in den "Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien" (AURL) in der Fassung vom 1. Dezember 2003 geregelt.
Wenn Arbeitsunfähigkeit vorliegt, muss dies dem Arbeitgeber und der Krankenkasse per ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen werden. Das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit ist Voraussetzungen für eine Reihe von Ansprüchen auf Sozialleistungen.
Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit ist vom rentenrechtlichen Begriff der Erwerbsminderung (früher Erwerbsunfähigkeit) und dem beamtenrechtlichen Begriff der Dienstunfähigkeit zu unterscheiden.
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