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Hier erfahren Sie, was die Beitragsbemessungsgrenze ist, und wie hoch die Beitragsbemessungsgrenze in Deutschland im Jahr 2011 ist.

Als Beitragsbemessungsgrenze wird in Deutschland eine Grenzgröße bezeichnet, bis zu der im jeweiligen Sozialversicherungszweig die Beiträge erhoben werden. Es handelt sich um eine Deckelung der Bemessungsgrundlage für den zu entrichtenden Versicherungsbeitrag. Mit Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze bleiben die Beiträge zur jeweiligen Versicherung konstant, auch wenn das tatsächliche Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Alle über die Beitragsbemessungsgrenze hinausgehenden Einkünfte bleiben sozialversicherungsfrei.

Allgemeines

Die Beiträge zur Sozialversicherung orientieren sich an der Höhe der sozialversicherungspflichtigen Einnahmen. Sind die sozialversicherungspflichtigen Einnahmen höher als die Beitragsbemessungsgrenze, wird zur Beitragsberechnung nur die Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Sozialversicherungszweigs herangezogen. Der Teil der Einnahmen, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, wird nicht berücksichtigt.

Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich von der Bundesregierung für die Renten-/Arbeitslosenversicherung und die Kranken-/Pflegeversicherung durch Rechtsverordnung angepasst. Die Anpassung erfolgt in dem Verhältnis, in dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht.

Die Beitragsbemessungsgrenze ist nicht zu verwechseln mit der Versicherungspflichtgrenze, ab der die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung entfällt.

Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung

In der Krankenversicherung war die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze lange Zeit identisch mit der Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt), die das maximale Arbeitsentgelt festlegt, bis zu dem ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich gesetzlich zu versichern. Angesichts der zunehmenden Finanzierungsprobleme des gesetzlichen Krankenversicherungssystems nahm die Bundesregierung mit Wirkung ab 2003 erstmals eine Auftrennung der beiden Grenzbeträge vor, wobei die Versicherungspflichtgrenze höher liegt als die Beitragsbemessungsgrenze. Auf diese Weise wurde erreicht, dass der Kreis der gesetzlich Versicherten vergrößert und dadurch die Finanzierungsbasis des sozialen Krankenversicherungssystems zu Lasten der Möglichkeit einer privaten Versicherung verbreitert wurde.

2002 	3.375,00 EUR 	40.500 EUR
2003 	3.450,00 EUR 	41.400 EUR
2004 	3.487,50 EUR 	41.850 EUR
2005 	3.525,00 EUR 	42.300 EUR
2006 	3.562,50 EUR 	42.750 EUR
2007 	3.562,50 EUR 	42.750 EUR
2008 	3.600,00 EUR 	43.200 EUR
2009 	3.675,00 EUR 	44.100 EUR
2010 	3.750,00 EUR 	45.000 EUR
2011 	3.712,50 EUR 	44.550 EUR

Dieser Artikel "Beitragsbemessungsgrenze" beruht auf dem frei verfügbaren Artikel Beitragsbemessungsgrenze aus dem Internetlexikon Wikipedia. Dort finden Sie eine Übersicht der Autoren . Die Artikel von Wikipedia und der Text dieser Seite (beitragsbemessungsgrenze.html) stehen unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation.

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